Sie haben geerbt – und plötzlich steht die Frage im Raum: Wie viel davon muss ich eigentlich an den Staat abgeben? Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber räumt jedem Erben einen persönlichen Freibetrag ein, der in vielen Fällen eine Steuerzahlung komplett verhindert.

Höchster Freibetrag: 500.000 € für Ehepartner ·
Niedrigster Freibetrag: 20.000 € für Nicht-Verwandte ·
Steuersatz-Spanne: 7 % bis 50 % ·
Freibetrag für Kinder: 400.000 € pro Kind ·
Freibetrag für Enkel: 200.000 €

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
2Was unklar ist
3Zeitleisten-Signal
4Wie es weitergeht

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Freibeträge der Erbschaftssteuer zusammen – ein direkter Vergleich, der die große Spanne zwischen den Steuerklassen verdeutlicht.

Merkmal Wert
Höchster Freibetrag 500.000 € (Ehepartner, Steuerklasse I)
Niedrigster Freibetrag 20.000 € (Steuerklassen II und III)
Steuersatz unter Freibetrag 0 € Steuer (bis zur Höhe des persönlichen Freibetrags)
Freibetrag für Kinder (je Kind) 400.000 €
Freibetrag für Enkel 200.000 €
Freibetrag für Geschwister 20.000 €

Wie viel kann ich steuerfrei erben?

Die Antwort auf diese Frage hängt fast ausschließlich von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Der Gesetzgeber hat die Freibeträge gestaffelt – von sehr großzügig (Ehepartner) bis eng bemessen (entfernte Verwandte).

Freibeträge für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag: 500.000 Euro (ErbStG § 16, Bundesministerium der Justiz).
  • Erst der darüberhinausgehende Betrag wird besteuert – egal ob Bargeld, Immobilie oder Aktien.
  • Bis zu diesem Wert bleibt die Erbschaft vollkommen steuerfrei.

Freibeträge für Kinder, Enkel und Urenkel

  • Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) können 400.000 Euro pro Kind steuerfrei erben (ErbStG § 16).
  • Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Urenkel und Eltern (bei Erbschaft) haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Freibeträge für Geschwister, Neffen und Nichten

  • Geschwister, Neffen und Nichten fallen in Steuerklasse II.
  • Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro (ErbStG § 16).
  • Alles oberhalb dieses Betrags wird mit Steuersätzen von 15 bis 43 Prozent belegt.

Freibeträge für nicht verwandte Personen

  • Nicht verwandte Personen (Freunde, unverheiratete Partner) fallen in Steuerklasse III.
  • Der Freibetrag beträgt ebenfalls 20.000 Euro.
  • Die Steuersätze beginnen bei 30 Prozent und steigen bis zu 50 Prozent.

Was diese Aufstellung zeigt: Der Verwandtschaftsgrad entscheidet maßgeblich darüber, ob ein Erbe steuerfrei bleibt oder nicht. Wer in Steuerklasse II oder III fällt, sollte prüfen, ob eine vorausschauende Schenkung die Steuerlast senken kann.

Erbschaftssteuer: Welche Steuerklassen und Freibeträge gibt es?

Die drei Steuerklassen bilden das Rückgrat der Erbschaftssteuer. Wer in welche Klasse fällt, regelt § 15 ErbStG – die Unterschiede könnten größer kaum sein.

Steuerklasse I – enge Angehörige

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
  • Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
  • Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft)
  • Steuersätze: 7 % bis 30 %, Freibetrag bis 500.000 € (Bundesportal, offizielle Verwaltungsplattform)

Die persönlichen Freibeträge in der Erbschaftsteuer richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und sind gesetzlich festgelegt. Wer seinen persönlichen Freibetrag kennt, kann die Steuerlast bereits im Vorfeld abschätzen.

– Finanzamt Baden-Württemberg, offizielle Berechnungsseite

Steuerklasse II – weitere Verwandte

  • Eltern und Großeltern (bei Schenkung)
  • Geschwister, Neffen, Nichten
  • Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
  • Geschiedene Ehepartner
  • Steuersätze: 15 % bis 43 %, Freibetrag: 20.000 €

Steuerklasse III – alle anderen

  • Unverheiratete Partner (ohne eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Freunde, Bekannte, entfernte Verwandte
  • Steuersätze: 30 % bis 50 %, Freibetrag: 20.000 €
Das Dilemma der Steuerklasse II

Geschwister und Neffen haben den gleichen niedrigen Freibetrag wie Fremde (20.000 €), obwohl sie biologisch nahe verwandt sind. Der Gesetzgeber bestraft hier praktisch die Seitenlinie. Eine vorausschauende Schenkung alle 10 Jahre kann dieses Problem entschärfen.

Die Steuerklassenunterschiede führen zu enormen Steuerlasten für entferntere Verwandte. Wer in Steuerklasse II oder III fällt, sollte frühzeitig planen.

Wie viel Steuern muss ich bezahlen, wenn ich 100.000 € erbe?

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die Steuerlast ausfallen kann. Angenommen, Sie erben 100.000 Euro in bar. Die Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.

Berechnungsbeispiel: Kind erbt 100.000 €

Ein Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro (ErbStG § 16). Der Erbwert von 100.000 Euro liegt darunter, also fällt keine Erbschaftssteuer an. Das Kind erbt steuerfrei.

Berechnungsbeispiel: Enkel erbt 100.000 €

Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro (ErbStG § 16). Auch hier bleibt das Erbe unter dem Freibetrag, die Steuer beträgt 0 Euro.

Berechnungsbeispiel: Nicht verwandte Person erbt 100.000 €

Ein Freund erbt 100.000 Euro (Steuerklasse III). Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro (ErbStG § 16). Steuerpflichtig sind 80.000 Euro. Der Steuersatz in Steuerklasse III beginnt bei 30 % (Bundesportal). Das ergibt 80.000 € × 30 % = 24.000 Euro Steuer. Die Erbschaft schrumpft auf 76.000 Euro.

Bei Geschwistern (Steuerklasse II) wäre die Rechnung ähnlich: 80.000 € steuerpflichtig, aber mit niedrigerem Steuersatz von 15–20 %. Die Steuer läge dann zwischen 12.000 und 16.000 Euro.

– Sparkasse Ratgeber Erbschaftssteuer, Übersicht über Steuerklassen und Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für ein Haus?

Immobilien werden nach dem Verkehrswert bewertet. Die Freibeträge gelten wie bei Bargeld – der Verwandtschaftsgrad ist entscheidend.

Freibeträge für Immobilien nach Verwandtschaftsgrad

  • Ehepartner: 500.000 € Freibetrag (ErbStG § 16)
  • Kinder: 400.000 € pro Kind (ErbStG § 16)
  • Enkel: 200.000 €
  • Geschwister, Nicht-Verwandte: 20.000 €

Steuerliche Bewertung einer geerbten Immobilie

Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert, oft durch ein Gutachten oder das Vergleichswertverfahren. Der Wert kann je nach Region schwanken (Finanztip).

Steuerliche Vergünstigungen bei Selbstnutzung (Ehepartner und Kinder)

Ehepartner und Kinder können eine geerbte Immobilie steuerfrei behalten, wenn sie selbst einziehen und mindestens 10 Jahre darin wohnen (Bundesportal). Das lohnt sich vor allem bei hohen Immobilienwerten.

Die Implikation: Wer ein Haus erbt, sollte prüfen, ob die Selbstnutzung möglich ist – das kann die Steuerlast auf Null drücken, auch wenn der Wert über dem Freibetrag liegt.

Was ist besser: Erben oder überschreiben?

Eine vorzeitige Schenkung (Überschreibung) kann die Steuerlast senken, weil die Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können.

Schenkungsteuer und Freibeträge bei vorzeitiger Übertragung

Die Schenkungsteuer nutzt dieselben Freibeträge wie die Erbschaftssteuer (ErbStG § 16). Überträgt ein Elternteil seinem Kind 400.000 €, ist das steuerfrei. Nach 10 Jahren kann erneut derselbe Betrag geschenkt werden (Finanztip).

Steuerliche Vorteile der vorzeitigen Überschreibung

  • Mehrere Schenkungen über die Jahre verteilt nutzen die Freibeträge mehrfach.
  • Bei Immobilien kann der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger sein als später beim Erbfall.
  • Nießbrauch oder Wohnrecht können die Steuerlast weiter senken (Steuertipps).

Wann Erben günstiger sein kann

Wenn der Erblasser sehr alt ist und der Erbe den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann Erben einfacher sein. Auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum greift nur beim Erbfall, nicht bei Schenkung (Bundesportal).

Das Fazit: In der Regel ist eine Kombination aus Schenkung und Erbe optimal – die Freibeträge werden mehrfach genutzt, und die Immobilienbefreiung bleibt erhalten.

Woher weiß das Finanzamt, wie viel ich geerbt habe?

Das Finanzamt erfährt von den meisten Erbfällen automatisch durch Meldungen Dritter.

Mitteilungspflicht von Banken, Notaren und Gerichten

Banken müssen Kontostände und Depots an das Finanzamt melden (§ 33 ErbStG) (ErbStG § 33). Auch Notare und Nachlassgerichte informieren das Finanzamt über Erbfälle (Bundesportal).

Die Erbschaftssteuererklärung: Pflicht und Fristen

Erben müssen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls eine Erbschaftssteuererklärung abgeben (Steuertipps). Das Finanzamt setzt dann die Steuer fest.

Folgen bei unterlassener Anzeige

Wer die Erklärung verspätet oder gar nicht abgibt, riskiert Strafzuschläge und Verspätungsgebühren (Finanztip). Im Extremfall kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Tipp zur Steuerplanung

Nutzen Sie die Freibeträge alle 10 Jahre durch Schenkungen – das senkt die spätere Erbschaftssteuer erheblich. Lassen Sie sich von einem Steuerberater zu Nießbrauch oder Wohnrecht beraten.

Achtung bei gemischten Schenkungen

Wenn Sie eine Immobilie unter Wert verkaufen, kann das Finanzamt die Differenz als Schenkung werten und Steuern nachfordern. Holen Sie vorher professionellen Rat ein.

Eine detaillierte Aufstellung der Freibeträge hilft dabei, die genauen Steuerklassen und Beispiele für verschiedene Verwandtschaftsgrade zu verstehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Erbschaftssteuer zahlen, wenn ich unter dem Freibetrag bleibe?

Nein. Liegt der Wert des Erbes unter Ihrem persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftssteuer an. Sie müssen trotzdem eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Kann ich die Erbschaftssteuer auf Immobilien vermeiden, wenn ich selbst einziehe?

Ja, für Ehepartner und Kinder gilt eine Steuerbefreiung, wenn sie die geerbte Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen. Voraussetzung: die Immobilie hat nicht mehr als 200 m² Wohnfläche.

Wie oft kann ich Freibeträge bei Schenkungen nutzen?

Alle 10 Jahre können Sie die Freibeträge erneut ausschöpfen. Das gilt für Schenkungen unter Lebenden. Planen Sie mehrere Schenkungen im Abstand von 10 Jahren, um größere Vermögen steuerfrei zu übertragen.

Was passiert, wenn ich die Erbschaftssteuererklärung nicht abgebe?

Das Finanzamt wird die Steuer schätzen und Verspätungszuschläge erheben. Bei vorsätzlichem Verschweigen droht ein Steuerstrafverfahren.

Gelten die gleichen Freibeträge bei einer Schenkung wie bei einer Erbschaft?

Ja. Das Schenkungsteuerrecht übernimmt die Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes (§ 16 ErbStG). Auch die Steuerklassen sind identisch.

Wie wird ein geerbtes Haus bewertet – Verkehrswert oder Einheitswert?

Für die Erbschaftsteuer wird der gemeine Wert (Verkehrswert) zugrunde gelegt. Seit 2009 gilt das Bewertungsgesetz, das eine realitätsnahe Bewertung vorsieht. Einheitswerte werden nicht mehr verwendet.

Kann ich die Steuerlast durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermeiden?

Ja. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, wird der Nächste in der Erbfolge Erbe. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Das kann sinnvoll sein, wenn Schulden den Wert übersteigen oder die Steuerlast zu hoch ist.